Übermittlung von Meldedaten

Veröffentlicht: 02.10.2020 55:05 Uhr

Landtagswahl am 14. März 2021

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen anlässlich der Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14. März 2021

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung voran-gehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Zimmern unter der Burg, Kirchstraße 5, 72369 Zimmern unter der Burg eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Zimmern unter der Burg, 12.11.2020

Leichtle, Bürgermeister


Übermittlung von Meldedaten 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr 

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis Ende Februar folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2022 volljährig werden (Geburtsjahr 2004): Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Zimmern unter der Burg, Kirchstraße 5, 72369 Zimmern unter der Burg bis spätestens 15.02.2021 eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Einwohnermeldeamt