Gemeinderatssitzung vom 20.12.2017
Bericht aus der Gemeinderat Sitzung vom 20.12.2017
Pt. 1: Erhöhung Kindergarteneiträge
Um berufstätigen Eltern entgegenzukommen wurde vom Gemeinderat am 21.06.2017 beschlossen, die Öffnungszeit ab 01.01.2018 von derzeit 26 Stunden wöchentlich auf 31 Stunden zu erhöhen. Die Verwaltung ging davon aus, dass durch diese verlängerte Öffnungszeit der Personalumfang um insgesamt 5 Stunden wöchentlich (12,5 %) zu erhöhen ist, da wohl davon auszugehen ist, dass vor 8.00 Uhr wenige Kinder den Kindergarten besuchen und lediglich eine Erzieherin die Kinder zu betreuen hat, während ihre Kollegin Vorbereitungsarbeiten machen kann.
Durch die verlängerten Öffnungszeiten erhält die Gemeinde höhere Zuschüsse nach den FAG, wobei diese höher sind als die Personalmehrausgaben, so dass eine Erhöhung der Elternbeiträge nicht angedacht war. Der höhere Zuschuss nach dem FAG wird erst 2019 gewährt, da für die Festsetzung des Zuschusses 2018 die Öffnungszeiten am 01.03.2017 maßgebend sind.
Im Rahmen der Abstimmung des künftigen Dienstplanes mit Herrn Werwie vom Landesverband Kath. Kindertagesstätten e.V. wurden wir darauf hingewiesen, dass infolge der geplanten Verlängerung der Öffnungszeit auf 31 Stunden wöchentlich ein Personalschlüssel von 226 % notwendig ist, was einer Erhöhung von 36 % entspricht. Dies würde wesentliche Personalmehrkosten bedeuten.
Die Verwaltung hat daraufhin mit den Fachbehörden geklärt, dass bei einer Öffnungszeit von 29,5 Stunden der gleiche Zuschuss nach dem FAG gewährt würde wie bei einer Öffnungszeit von 31 Stunden, allerdings nur ein Personalschlüssel von 215 % notwendig wäre.
Bei diesem Personalschlüssel wären die Mehrkosten fast gleich wie die höheren Zuschüsse nach dem FAG. Die höheren Zuschüsse fließen allerdings erst 2019.
Bei einer Öffnungszeit von 29,5 Stunden wöchentlich wäre berufstätigen Eltern auch geholfen, so dass diese einer Vormittagsbeschäftigung nachgehen können.
Da jedoch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben höhere Personalkosten anfallen ist es notwendig, die Elternbeiträge zu erhöhen.
Die kommunalen und kirchlichen Spitzenverbände weisen die Träger von Kindergärten darauf hin, dass durch Elternbeiträge 20 % der Kindergartenausgaben gedeckt werden sollen. Diesen Deckungsgrad erreichte die Gemeinde Zimmern unter der Burg in der Vergangenheit nie und bewegte sich in den Jahren 2016 und 2017 zwischen 10,23 % und 11,57 %. Somit wurde beschlossen die Elternbeiträge im gleichen Prozentsatz wie die höhere Öffnungszeiten anzupassen. Im Vergleich zu anderen Kindergärten sind unsere Beiträge noch sehr günstig.
Pt. 2 : Neufassung Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Die derzeit gültige Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wurde vom Gemeinderat 1984 erlassen. In dieser Satzung ist die Höhe der Sitzungsgelder festgelegt sowie Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (u. a. Mitwirken im Wahlvorstand). Die Entschädigungssätze wurden im Laufe der Zeit erhöht, wobei die letzte Änderung im Juli 2009 erfolgte.
Vom Landtag Baden-Württemberg wurde die Gemeindeordnung (GemO) in der Form erweitert, dass Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu erstatten sind. Somit ist eine Neufassung der Satzung notwendig, wobei festzulegen ist, bei welchem Personenkreis Aufwendungen zu erstatten sind und in welcher Höhe.
In diesem Zuge wurden auch beraten, die Sitzungsgelder zu erhöhen. Derzeit erhalten Gemeinderatsmitglieder pro Sitzung eine Entschädigung von 20 €/Sitzung, wobei der Vergleich mit anderen Gemeinden zeigt, dass eine Erhöhung auf 25 €/Sitzung angemessen sein dürfte, da nur wenige Kommunen einen geringeren Satz festgelegt haben und einige höhere Entschädigungen gewähren. Die Entschädigungen für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten bewegen sich in der Größenordnung anderer Gemeinden, so dass diese nicht erhöht werden sollen.
Vom Gemeinderat wurde einstimmig die neue Satzung beschlossen, wobei für den Ersatz von Aufwendungen bei der Betreuung von Angehörigen eine Pauschale von 25 € zu gewähren ist und die Sitzungsgelder an die Gemeinderatsmitglieder auf 25 €/Sitzung zu erhöhen sind.
Pt. 3 : Zuwendungen an örtliche Vereine
Der Liederkranz beantragt einen Zuschuss für die geplante Anschaffung eines E-Pianos, die Narrenzunft beabsichtigt 2018 Uniformteile zu kaufen und vom Sportverein wurde mitgeteilt, dass dieser Verein Sportgeräte kaufen möchte sowie Renovierungsarbeiten am Sportheim plant.
Der Gemeinderat beschloss, zu den Investitionen der drei Vereine in Höhe von ca. 3.125 € einen Gemeindezuschuss von 20 % der anfallenden Ausgaben zu gewähren. Auch in früheren Jahren wurden solche Maßnahmen der Vereine mit dem gleichen Prozentsatz von der Gemeinde gefördert.
Pt. 4 : Bericht Verbandsversammlung Zweckverband Wasserversorgung am Oberen Neckar
Am 07.12.2017 fand die letzte Verbandsversammlung von diesem Zweckverband in Gößlingen statt. Dieser Verband beliefert 12 Gemeinden bzw. Ortsteile mit Trinkwasser. Bei dieser Versammlung wurde der Haushalt 2018 beschlossen, welcher ein Volumen von insgesamt 2.264.000 € ausweist. Das Wasserwerk wird vom eigenen Wasserwärter betrieben, welcher bei Bedarf von den Stadtwerken Rottweil personell unterstützt wird. Es wird davon ausgegangen, dass der Verband ca. 560.000 cbm Wasser an die Verbandsmitglieder liefert, wobei die Gemeinde Zimmern u. d. B. rd. 18.000 cbm Wasser abnimmt. Pro cbm haben die Mitglieder 1,50 € zu bezahlen.
2018 sind Investitionen von insgesamt 1.004.500 € vorgesehen. Diese werden über eine Kreditaufnahme in Höhe von 500.000 € finanziert sowie über eine Kapitalumlage der Mitglieder ebenfalls in Höhe von 500.000 € (Anteil Zimmern u. d. B. 16.200 €).
Festgestellt wurde die Jahresrechnung 2016, welche mit einem Gewinn von 178.746 € abschließt. Dieser wird zur Tilgung von früheren Verlustvorträgen verwendet. Dieses positive Ergebnis wurde erzielt, da Investitionen später durchgeführt wurden.
Beschlossen wurde die Vergabe der Tief- und Stahlbetonarbeiten zur Sanierung der Quellen zum Betrag von 146.863 € an die Firma Waltersbacher.
Auch wurde die Entschädigungssatzung geändert, so dass der Verbandsvorsitzende ab 01.01.2018 eine monatliche Vergütung von 450 € (bisher 400 €) enthält.
Pt. 5 : Baugesuche; Bauangelegenheiten
Ein Baugesuch ging am Tag vor der Sitzung auf dem Rathaus ein. Vom Bauamt wurde darauf hingewiesen, dass dies erst in der nächsten Sitzung beraten werden soll, da nach neuen Bestimmungen Baugesuche explizit in der Tagesordnung zu benennen sind.
Beantragt wurde, einen Erdweg im Gewann „Hinterer Scheibenberg“ zu planieren und angrenzende Hecken teilweise zu entfernen. Beschlossen wurde, die Hecken zu entfernen.
Informiert wurde, dass die Straßen- und Feldwegarbeiten der Firma Stingel, Schwenningen, fast abgeschlossen sind. Noch durchzuführen sind Risseverfugungen in der Bergstraße.
Mitgeteilt wurde, dass das Natursteinpflaster im Gehweg zwischen den Gebäuden Gößlinger Straße 9 und 13 neu verlegt wurde und diese Arbeit nun akzeptiert werden kann.
Im Freizeitheim wurden in den letzten zwei Wochen Sanierungsarbeiten (Austausch Bodenbelag, Streichen Wände und Decken) in den östlichen Aufenthaltsräumen durchgeführt, wobei der Abbau und spätere Aufbau der Betten von Vereinsmitgliedern gemacht wurde.
Pt. 6 : Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
Am 29.11.2017 starb Kurt Ohnmacht, zuletzt whn. Vaihinger-Hof. Die Angehörigen setzten sich mit dem Bürgermeisteramt in Verbindung, ob für Herrn Ohnmacht ein Urnengrab auf dem Zimmerner Friedhof zur Verfügung gestellt werden kann und haben darauf hingewiesen, dass die Familie Ohnmacht früher eine enge Beziehung zu Zimmern hatte und Herr Ohnmacht einige Jahre aktiver Sänger im Liederkranz Zimmern war.
Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Einwohnern eine Grabstätte zur Verfügung stellen, können darüber hinaus auch zulassen, dass Ortsfremde auf dem Gemeindefriedhof bestattet werden können.
Per E-Mail-Abfrage waren die Gemeinderäte damit einverstanden, dass der Verstorbene in einem Urnengrab bestattet werden kann.
Pt. 7 : Verschiedenes; Wünsche und Anträge
Mitgeteilt wurde, dass an der diesjährigen Seniorenfeier außer den Ehrengästen lediglich 40 Personen teilnahmen. Bei früheren Seniorennachmittagen waren über 50 Personen anwesend.
Beschlossen wurde, für das Freizeitheim neue Matratzen zu kaufen und für diese Anschaffung im Haushalt 2018 einen Betrag von 4.000 € einzustellen.
Derzeit beträgt die Übernachtungsgebühr für das Freizeitheim 10 €/Person. Da diese Preise günstig sind und die Besucher sich überwiegend positiv über das Freizeitheim äußern wurde beschlossen, diese Beträge ab 01.01.2019 auf 11 € und ab 01.01.2020 auf 12 € zu erhöhen.
Nach weiteren Anfragen und Bekanntgaben fand noch eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Gemeinde Zimmern u.d.B.
-Zollernalbkreis-
Satzung über die Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit
vom 20.12.2017
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern unter der Burg am 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittsätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden 24 €
von mehr als 3 bis 6 Stunden 42 €
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 54 €
§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach der Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld und zwar
1. für Sitzungen, die nach 17.00 Uhr beginnen oder an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen stattfinden
je Sitzung in Höhe von 25 €
2. für Sitzungen, die vor 17.00 Uhr beginnen (außer an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen), je Sitzung in Höhe der in § 1 Abs. 2 festgesetzten Beträge.
(2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(3) Für die Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters eine Entschädigung nach § 1.
§ 4
Erstattung von Aufwendungen für Pflege oder Betreuung von Angehörigen
Ehrenamtliche Tätige, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung eines Kindes bis zum 14. Lebensjahr oder Pflege eines Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVfG während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten Aufwendungen in Höhe von 25 € pro Tag erstattet. Erstattungsfähig sind angemessene Kosten für eine Betreuungskraft für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen.
§ 5
Reisekostenvergütung
(1) Bei Dienstverrichtung außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(2) Bei Dienstverrichtungen innerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 eine Fahrtkosten- bzw. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht, wenn die Entfernung von der Wohnung zum Ort der Dienstverrichtung weniger als 4 Kilometer beträgt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. Mai 1984 mit den in der Zwischenzeit ergangenen Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von, aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Zimmern unter der Burg gelten gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zimmern unter der Burg, den 20. Dezember 2017
Elmar W. Koch
Bürgermeister