Amtliche Bekanntmachung -Agri-Photovoltaikanlage Aspenhof

Veröffentlicht: 22.09.2022 55:06 Uhr

1_220704_Lageplan_Agri-PV-Anlage Aspenhof_Vorentwurf.pdf

2_220704_Textteile_B-Plan_Agri-PV-Anlage Aspenhof_Vorentwurf.pdf

3_PV_Aspenhof_Nutzungskonzept_220608.pdf

4_PV_Aspenhof_Belegungsplan_220608.pdf


Gemeinde Zimmern unter der Burg

Amtliche Bekanntmachung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan und örtlicher Bauvorschriften „Agri-Photovoltaikanlage Aspenhof“

Der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern unter der Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.07.2022 den Vorentwurf zum Bebauungsplan „Agri-Photovoltaikanlage Aspenhof“ und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen für diese die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Das Plangebiet befindet sich in ca. 1,5 km (Luftlinie) nordöstlich der Gemeinde Zimmern unter der Burg sowie im Süden unmittelbar angrenzend an den Reiterhof und die Pferdepension Aspenhof. Es umfasst ca. 6,3 ha des Flurstücks Nr. 1686/3 der Gemarkung Zimmern unter der Burg. Die für die Errichtung der PV-Anlage vorgesehene Fläche wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Diese Fläche wird im Nordwesten durch das Flurstück Nr. 1681 (Wiese, Weg) und im Nordosten unmittelbar durch die Flurstücke Nr. 2083, 2056, 2054, 1684 einer Waldfläche begrenzt. Das Flurstück Nr. 1686/3 liegt im Süden unmittelbar angrenzend an die Flurstücke Nr. 5314, 3540, 1685 und 1683. In ca. 70,0 m zum Plangebiet verläuft im Südosten das Gewässer „Vollochgraben“.

Für den Planbereich ist der Lageplan-Vorentwurf des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 04.07.2022 maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (maßstabslos):

Ziel und Zweck der Planung

Die Gemeinde Zimmern unter der Burg beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Aspenhof“ angrenzend an den Reiterhof und die Pferdepension Aspenhof die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage zu schaffen. Es ist die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien auf Fläche für die Landwirtschaft“ geplant.

Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufstellung ist im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzzielen die geordnete Entwicklung und Erstellung von Solarmodulen sowie der erforderlichen Einrichtungen sicherzustellen. Die maximale Höhe der einzelnen Module wird beschränkt.

Des Weiteren sollen die bestehenden Gehölzstrukturen außerhalb des Plangebiets in ihrem natürlichen Zustand weitgehend erhalten werden. Die Abgrenzung des geplanten Sondergebiets ergibt sich aufgrund der Flurstücksgrenzen und der geplanten Freiflächenanlage. Im Rahmen der Errichtung eines Photovoltaik Freifeldes sind weitere durch planungsrechtliche Festsetzungen festgelegte Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen um den erforderlichen Waldabstand einzuhalten.

Auf Grund der Ausweisung der Fläche im Regionalplan Neckar-Alb als „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ und „Regionaler Grünzug“ bestehen besondere Restriktionen für die Nutzung zur Erzeugung von regenerativer Energie.

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Oberes Schlichemtal weist den Planungsbereich als landwirtschaftlich genutzte Fläche aus. Bebauungspläne sind aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daher ist es erforderlich den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB im Rahmen der 2. Fortschreibung geändert. Das Fortschreibungsverfahren wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Oberes Schlichemtal am 31.03.2022 einstimmig beschlossen.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Gemeindeverwaltungsverband das Plangebiet als Sonderbaufläche ausweisen.

Berücksichtigung der Umweltbelange

Nach dem BauGB werden die Umweltbelange geprüft und in Form eines Umweltberichtes einschließlich einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanz erstellt. Ebenfalls wird eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Die umweltrelevanten Gutachten werden dem Bebauungsplan erst im Rahmen der Offenlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB beigefügt.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit von Dienstag, 04. Oktober 2022 bis einschließlich Freitag, 04. November 2022 im Bürgermeisteramt der Gemeinde Zimmern unter der Burg, Kirchstraße 5, 72369 Zimmern unter der Burg statt.

In diesem Zeitraum kann der Vorentwurf des Bebauungsplans „Agri-Photovoltaikanlage Aspenhof“ in Plan und Text mit dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften, der Begründung, dem Nutzungskonzept und Belegungsplan eingesehen werden.

Eine Einsichtnahme in die Unterlagen ist während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgermeisteramtes möglich, dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung gegeben.

(Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 11:00 Uhr und Montag zusätzlich von 15:30 – 19:00 Uhr)

Ferner besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren.

Im gleichen Zeitraum werden die vorgenannten Unterlagen im Internet unter www.zimmern-udb.de veröffentlicht.

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Bürgermeisteramt der Gemeinde Zimmern unter der Burg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (an kontakt@zimmern-udb.de) oder per Briefpost (Gemeinde Zimmern unter der Burg, Kirchstraße 5, 72369 Zimmern unter der Burg) einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Anregungen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn sie dieser Anforderung nicht entsprechen.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Zimmern unter der Burg, den 22.09.2022

Gez. Jürgen Leichtle

Bürgermeister